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Die letzte Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung trat am Donnerstag, den 10. Juni 2021, um 0:00 Uhr in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich 30. Juni 2021.

Die COVID-19-Einreiseverordnung sieht zwei Kategorien vor:

1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne

Diese Staaten sind auf der Anlage A der COVID-19-Einreiseverordnung zusammengefasst; berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich.

Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat (Impfstoffe laut Anlage I). Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal drei Monate alt sein darf.

Auf Anlage A befinden sich derzeit die folgenden Staaten: Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern.

2. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2, derzeit Brasilien, Indien, Südafrika und das Vereinigte Königreich) ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen 10 Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen/Österreicher und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.

Anlage B2: Brasilien, Indien, Südafrika und das Vereinigte Königreich

Ab 1. Juni 2021 gilt für alle Luftfahrzeuge aus Großbritannien ein Landeverbot in Österreich. Die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge umfasst somit die Länder Brasilien, Indien, Südafrika und Großbritannien. Die Gültigkeit dieser Verordnung wird bis zum 20. Juni 2021 verlängert.

Die Einreise aus sonstigen Staaten, die weder auf Anlage A oder B2 zu finden sind, ist grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich – etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken. Jedenfalls ist bei Einreise ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Die Ausnahmen für Pendlerinnen/Pendler bleiben unverändert und gelten weiterhin nicht bei Einreise aus Virusvariantengebieten.

Die Quarantäneverpflichtung gilt auch für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, entfällt aber, wenn die Eltern bzw. Aufsichtsberechtigten von der Quarantäne befreit sind.

Grundsätzlich ist vor jeder Einreise eine elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) notwendig. Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen, Pendlerinnen/Pendler müssen sie alle 28 Tage erneuern. Die verpflichtende Registrierung entfällt bei der Einreise aus einem Staat der Anlage A, wenn schon bei der Einreise ein 3-G-Nachweis vorgelegt werden kann.

 

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