Mit 15.01.2021 treten die nachstehend im wesentlichen zusammengefassten Änderungen der COVID-19-Einreiseverordnung samt den Bezug habenden geänderten Anlagen A, E und F in der jeweils neuen Fassung in Kraft.
Registrierung: Personen, die nach Österreich einreisen, werden neuerdings vor der Einreise nach Österreich – unabhängig von den schon bislang geltenden sonstigen Einreisebestimmungen – grundsätzlich zur elektronischen Registrierung verpflichtet sein. Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen u.a. für Pendler und Transitreisende sowie für Personen, die aus unvorhersehbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen.
Im Rahmen der Registrierung sind folgende Daten bekanntzugeben:
o Vor- und Nachname,
o Geburtsdatum,
o Wohn- oder Aufenthaltsadresse bzw. Ort der Quarantäne,
o Datum der Einreise,
o etwaiges Datum der Ausreise,
o Abreisestaat oder -gebiet,
o Aufenthalt während der letzten 10 Tage vor der Einreise nach Österreich,
o Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse)
o Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses
Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der neuen Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.
· Sofern keine elektronische Registrierung erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
· Die Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
· Die neue Anlage A (aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben; die Registrierungspflicht gilt jedoch auch für diese Personen!) wird lauten: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea, Vatikan
è Im Vergleich zur aktuell noch geltenden Einreiseverordnung werden im Ergebnis sohin Irland und Uruguay von der Anlage A gestrichen und Griechenland sowie Singapur neu in die Anlage A aufgenommen.
“ Geschäftsreisende“- es sei denn, es handelt sich u.a um einen regelmäßigen Pendlerverkehr sind von der Regierungspflicht nicht ausgenommen. Von der Regierungspflicht sind nur Einreisen/Einreisende, die vom Geltungsbereich der Einreiseverordnung überhaupt ausgenommen sind ( § 7 Abs 1 und § 8 der COVID -19-Einreiseverordnung).
Zwischenzeitig wurde das Online-Registrierungsformular auf der Website des Außenministeriums freigeschaltet. Dieses finden Sie unter:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/coronavirus_in_oesterreich/pre-travel-clearance.html