Seit 8. November sind bundesweit folgende Änderungen in Kraft:
IMPFUNG 9 MONATE GÜLTIG
Die Gültigkeit der Impfungen wird verkürzt und einheitlich mit 270 Tagen (9 Monaten) festgesetzt.
MASKENPFLICHT
Überall dort, wo kein Zutrittsnachweis vorgeschrieben ist, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Konkret bedeutet das: Im gesamten Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Museen und Bibliotheken wird die Maskenpflicht in ganz Österreich auf FFP2-Pflicht erweitert.
2G ÖSTERREICHWEIT
ÜBERGANGSFRIST: BIS 6.12. GILT EINE ERSTIMPFUNG + PCR-TEST ALS 2G-NACHWEIS.
2-G gilt für körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Nachtgastronomie und Ähnliches, den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen), Sport, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäuser sowie Alters- und Pflegeheime und Hotellerie. (Ausnahme: Wer aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses ein Hotel besucht, muss nur getestet sein)
NINJA-PASS
Österreichweit gilt ein Ninja-Pass für alle Personen im Alter bis zum Ende der Schulpflicht (also rund 15 Jahren) als 2G-Nachweis.
Alle Personen nach Ende der Schulpflicht müssen einen regulären 2G-Nachweis erbringen.
In Wien gilt die strengere Regel: Der Ninja-Pass gilt hier nur bis 3 Monate nach dem 12. Geburtstag. Ab diesem Alter ist bei Kindern derzeit eine Vollimmunisierung mittels Impfung möglich.
Aus diesem Grund hat die Stadt Wien heute beschlossen, dass schulpflichtige Kinder von zwölf bis 15 Jahren künftig als Zutrittsnachweis einen 2,5-G-Nachweis erbringen müssen, das heißt geimpft, genesen oder PCR-getestet sein (PCR gilt 48 Stunden ab Abnahme). Der Ninja-Pass gelte für diese Altersgruppe nicht pauschal bis Ende der Woche als 2-G-Nachweis.
Sobald die Verordnung vorliegt, werden wir Sie im Detail darüber informieren.
VERANSTALTUNGEN
Es gilt eine Anzeigepflicht für Veranstaltungen ab 50 Teilnehmer*innen (ab dieser Größe sind COVID-19-Beauftragte*r und Präventionskonzept erforderlich), Bewilligungspflicht für Veranstaltungen ab 250 Teilnehmer*innen. Bei Begräbnissen, Versammlungen, Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, von Organen politischer Parteien, juristischer Personen und Betriebsräten sowie in Autokinos udgl. ist bei Anwesenheit von mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen FFP2-Pflicht, sofern nicht alle Personen 2G erfüllen.